Rechtsprechung
BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 77/06 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Auslegung von tariflichen Eingruppierungsregelungen
- openjur.de
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 18.04.2007, 4 AZR 696/05.
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Eingruppierung nach dem Entgeltrahmentarifvertrag der Deutschen Telekom AG (ERTV); Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln; Richtbeispiele in einem Entgeltgruppenverzeichnis als selbstständige Grundlage ...
- Judicialis
ERTV § 10; ; ERTV Anlage 1 (Entgeltgruppenverzeichnis) Entgeltgruppe T8 Richtbeispiel 5; ; Ergebnisniederschrift zu § 10 Abs. 3 ERTV; ; Ergebnisniederschrift zum Entgeltgruppenverzeichnis Nr. 2
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Magdeburg, 14.07.2004 - 12 Ca 3691/03
- ArbG Magdeburg, 31.03.2005 - 12 Ca 3691/03
- LAG Sachsen-Anhalt, 31.03.2005 - 9 Sa 573/04
- BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 77/06
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (6)
- BAG, 08.03.2006 - 10 AZR 129/05
Eingruppierung "Agent Front Office" bei der Telekom
Auszug aus BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 77/06
Das hat der bisher zuständige Zehnte Senat entschieden (8. März 2006 - 10 AZR 129/05 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Telekom Nr. 3).In dieser Formulierung kommt nicht zum Ausdruck, dass die Richtbeispiele nur die abstrakten Tätigkeitsmerkmale erläutern sollen, sondern vielmehr, dass sie bei der Eingruppierung selbstständig anzuwenden sind (BAG 8. März 2006 - 10 AZR 129/05 - Rn. 24, aaO).
cc) Die selbstständige Bedeutung der Richtbeispiele für die Eingruppierung wird auch durch § 10 Abs. 2 Satz 2 ERTV bestätigt, wonach, wenn kein Richtbeispiel unmittelbar einschlägig ist, auf das Richtbeispiel abzustellen ist, das der Tätigkeit des Arbeitnehmers am ehesten entspricht (BAG 8. März 2006 - 10 AZR 129/05 - Rn. 24 aE, aaO).
Dazu heißt es: "Ist ein Richtbeispiel nicht unmittelbar einschlägig, ist das Richtbeispiel anzugeben, dem die Tätigkeit am ehesten entspricht." Auch in Nr. 2 der Ergebnisniederschrift zum Entgeltgruppenverzeichnis ist die Möglichkeit der Eingruppierung nach einem nicht vollständig erfüllten Richtbeispiel angesprochen (BAG 8. März 2006 - 10 AZR 129/05 - Rn. 28, aaO).
Deshalb kann sich die Formulierung "Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale" auch auf die "Tätigkeitsmerkmale" der Richtbeispiele beziehen (vgl. dazu BAG 8. März 2006 - 10 AZR 129/05 - Rn. 25 aE, aaO).
Wenn die Tarifvertragsparteien diese Bedeutung der Richtbeispiele hätten ausschließen wollen, hätten sie ausdrücklich klarstellen müssen, dass die Eingruppierung nicht allein nach den Richtbeispielen vorgenommen werden kann, obwohl sie diesen in ihren Regelungen einen hohen Stellenwert zuerkannt haben (BAG 8. März 2006 - 10 AZR 129/05 - Rn. 25, aaO).
In diesem Fall ist also nicht, wie es dem typischen Verständnis von einem Richtbeispiel entspricht, auch noch auf das abstrakte Tätigkeitsmerkmal abzustellen (BAG 8. März 2006 - 10 AZR 129/05 - Rn. 24 aE, aaO).
- BAG, 26.01.2005 - 4 AZR 6/04
Eingruppierung der Leiterin einer Referategruppe
Auszug aus BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 77/06
Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (Senat 26. Januar 2005 - 4 AZR 6/04 - BAGE 113, 291, 299 mwN). - BAG, 19.08.2004 - 8 AZR 375/03
Eingruppierung eines Maschinenbedieners in der Chemischen Industrie
Auszug aus BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 77/06
b) In Anwendung dieser Grundsätze sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die allgemeinen Merkmale einer Vergütungsgruppe grundsätzlich erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die als Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiel zu dieser Vergütungsgruppe genannt ist (22. Juni 2005 - 10 ABR 34/04 - NZA-RR 2006, 23; 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 7).
- BAG, 22.06.2005 - 10 ABR 34/04
Eingruppierung - Globalantrag des Betriebsrats
Auszug aus BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 77/06
b) In Anwendung dieser Grundsätze sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die allgemeinen Merkmale einer Vergütungsgruppe grundsätzlich erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die als Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiel zu dieser Vergütungsgruppe genannt ist (22. Juni 2005 - 10 ABR 34/04 - NZA-RR 2006, 23; 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 7). - BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 696/05
Auslegung von tariflichen Eingruppierungsregelungen
Auszug aus BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 77/06
Hinweis des Senats: Parallelsachen - 4 AZR 696/05 - (führend) und - 4 AZR 77/06 - (vorliegend). - LAG Sachsen-Anhalt, 31.03.2005 - 9 Sa 573/04
Auszug aus BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 77/06
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 31. März 2005 - 9 Sa 573/04 - wird zurückgewiesen.
- BAG, 23.02.2012 - 2 AZR 44/11
Änderungskündigung
Etwas anderes kann gelten, wenn sich aus dem Wortlaut oder dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt, dass die von den Tarifvertragsparteien genannten Beispielstätigkeiten nur der Erläuterung des abstrakten Tätigkeitsmerkmals dienen, allein aber nicht ausreichen sollen, dessen Anforderungen zu genügen (BAG 18. April 2007 - 4 AZR 77/06 - Rn. 17) . - BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 696/05
Auslegung von tariflichen Eingruppierungsregelungen
Hinweis des Senats: Parallelsachen - 4 AZR 696/05 - (führend, vorliegend) und - 4 AZR 77/06 -. - LAG Hamm, 07.12.2010 - 19 Sa 1616/10
Eingruppierung einer Erzieherin in kirchlicher Einrichtung für Menschen mit …
Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 77/06, Juris; 26.01.2005 - 4 AZR 6/04, ZTR 2005, 640).Diese Grundsätze der Tarifauslegung gelten auch für die Auslegung von Arbeitsvertragsrichtlinien, obwohl es sich dabei nicht um normativ wirkende Tarifregelungen handelt, sondern um Kollektivvereinbarungen besonderer Art, die auf die Arbeitsverhältnisse der bei kirchlichen Einrichtungen beschäftigten Arbeitnehmer lediglich auf Grund arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung finden (vgl. BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 77/06, Juris; 26.07.2006 - 7 AZR 515/05, NZA 2007, 34; 14.01.2004 - 10 AZR 188/03, ZTR 2004, 368).
Allerdings kann sich aus dem Wortlaut oder dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergeben, dass die von den Tarifvertragsparteien genannten Beispielstätigkeiten nur der Erläuterung des abstrakten Tätigkeitsmerkmals dienen sollen und allein noch nicht ausreichen, den Anforderungen des abstrakten Tätigkeitsmerkmals zu genügen (vgl. BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 77/06, Juris).
- LAG Hamm, 28.09.2010 - 19 Sa 664/10
Eingruppierung einer Erzieherin in kirchlicher Einrichtung für Menschen mit …
Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 77/06, Juris; 26.01.2005 - 4 AZR 6/04, ZTR 2005, 640).Diese Grundsätze der Tarifauslegung gelten auch für die Auslegung von Arbeitsvertragsrichtlinien, obwohl es sich dabei nicht um normativ wirkende Tarifregelungen handelt, sondern um Kollektivvereinbarungen besonderer Art, die auf die Arbeitsverhältnisse der bei kirchlichen Einrichtungen beschäftigten Arbeitnehmer lediglich auf Grund arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung finden (vgl. BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 77/06, Juris; 26.07.2006 - 7 AZR 515/05, NZA 2007, 34; 14.01.2004 - 10 AZR 188/03, ZTR 2004, 368).
Allerdings kann sich aus dem Wortlaut oder dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergeben, dass die von den Tarifvertragsparteien genannten Beispielstätigkeiten nur der Erläuterung des abstrakten Tätigkeitsmerkmals dienen sollen und allein noch nicht ausreichen, den Anforderungen des abstrakten Tätigkeitsmerkmals zu genügen (vgl. BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 77/06, Juris).
- LAG Hamm, 18.08.2010 - 18 Sa 471/10
Eingruppierung eines Rettungsassistenten in kirchlicher Einrichtung; unbegründete …
Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urt. v. 18.4.2007 - 4 AZR 77/06, Juris;… Urt. v. 26.1.2005 - 4 AZR 6/04, ZTR 2005, 640).Diese Grundsätze der Tarifauslegung gelten auch für die Auslegung von Arbeitsvertragsrichtlinien, obwohl es sich dabei nicht um normativ wirkende Tarifregelungen handelt, sondern um Kollektivvereinbarungen besonderer Art, die auf die Arbeitsverhältnisse der bei kirchlichen Einrichtungen beschäftigten Arbeitnehmer lediglich auf Grund arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung finden (vgl. BAG, Urt. v. 18.4.2007 - 4 AZR 77/06, Juris;… Urt. v. 26.7.2006 - 7 AZR 515/05, NZA 2007, 34;… Urt. v. 14.1.2004 - 10 AZR 188/03, ZTR 2004, 368).
Allerdings kann sich aus dem Wortlaut oder dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergeben, dass die von den Tarifvertragsparteien genannten Beispielstätigkeiten nur der Erläuterung des abstrakten Tätigkeitsmerkmals dienen sollen und allein noch nicht ausreichen, den Anforderungen des abstrakten Tätigkeitsmerkmals zu genügen (vgl. BAG, Urt. 18.4.2007 - 4 AZR 77/06, Juris).
- BAG, 23.02.2012 - 2 AZR 45/11
Änderungskündigung
Etwas anderes kann gelten, wenn sich aus dem Wortlaut oder dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt, dass die von den Tarifvertragsparteien genannten Beispielstätigkeiten nur der Erläuterung des abstrakten Tätigkeitsmerkmals dienen, allein aber nicht ausreichen sollen, dessen Anforderungen zu genügen (BAG 18. April 2007 - 4 AZR 77/06 - Rn. 17) . - ArbG Bielefeld, 17.10.2018 - 3 Ca 1058/18
Eingruppierung Gebäudereinigung
Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 18.04.2007 - 4 AZR 77/06; BAG 26.01.2005 - 4 AZR 6/04; vgl. auch LAG Hamm 07.12.2010 - 19 Sa 1616/10).